5 Somit ist davon auszugehen, dass Art. 28 SuG auf jene Fälle Anwendung findet, wo es allgemein um die Subventionierung einer Aufgabe geht, während Art. 29 SuG bei der Subventionierung eines Objektes anwendbar ist. 3.1.2. Demnach ist zu prüfen, was im vorliegenden Verfahren subventioniert wurde. Nach Art. 40 TSG und Art. 7 der inzwischen aufgehobenen Verordnung vom 27. Dezember 1967 über die Bundesbeiträge an die Kosten der Tierseuchenbekämpfung und der Fleischhygiene (AS 1967 2036) konnte der Bund Beiträge «an die Kosten der Erstellung von Tierkörperbeseitigungsanlagen» leisten.