Damit im Einklang steht auch die unterschiedliche Regelung der Bemessung der Rückforderungssumme. Während bei der Nichterfüllung beziehungsweise mangelhaften Erfüllung einer Aufgabe die Finanzhilfe samt einem Zins von jährlich 5 % zurückzufordern ist (Art. 28 Abs. 1 und 2 SuG), bemisst sich die Summe bei der Zweckentfremdung eines Objekts nach dem Verhältnis zwischen bestimmungsgemässer und tatsächlicher Verwendungsdauer (Art. 29 Abs. 1 SuG). Die Regelung nach Art. 28 SuG ist sehr allgemein. Demgegenüber ist die Regelung nach Art. 29 SuG speziell auf Objekte abgestimmt, die naturgemäss eine bestimmbare Verwendungsdauer haben.