Entscheidend ist mithin, wofür (für die Erfüllung einer Aufgabe oder für die Erstellung eines Objekts) ein Bundesbeitrag geleistet wurde. Art. 29 SuG kommt somit dann zur Anwendung, wenn ein Bundesbeitrag für ein Objekt geleistet wurde, welches in der Folge seinem Zweck entfremdet oder veräussert wurde. Demgegenüber erstreckt sich der Anwendungsbereich von Art. 28 SuG auf die Fälle der Nichtausführung beziehungsweise Schlechtausführung einer subventionierten Aufgabe. Damit im Einklang steht auch die unterschiedliche Regelung der Bemessung der Rückforderungssumme.