28 SuG sei anwendbar, und diese Bestimmung erlaube einen vollständigen Verzicht auf eine Rückforderung. Sie räumt indessen in der Replik vom 26. Januar 1994 selbst ein, es treffe wohl zu, dass Art. 28 SuG primär auf die subventionierte Tätigkeit und Art. 29 SuG auf die subventionierten Mittel zur Ausübung dieser Tätigkeit abstelle. Die Ausübung der Tätigkeit und der Fortbestand der dazu notwendigen Mittel stünden jedoch in engem beziehungsweise kausalem Zusammenhang. Diese Vorbringen der Beschwerdeführerin ändern nichts an der Tatsache, dass der Gesetzgeber in Art. 28 und 29 SuG zwei verschiedene Tatbestände geschaffen hat, welche eine Rückerstattungspflicht auslösen.