Dies ist im vorliegenden Verfahren streitig. 3.1. In seiner Verfügung vom 12. September 1994 hat das Bundesamt den Rückforderungsanspruch gestützt auf Art. 29 SuG begründet. In der Vernehmlassung vom 1. Dezember 1994 führt es dazu aus, dass Art. 29 SuG das Objekt, für welches Subventionen ausgerichtet wurden, zum Gegenstand habe, während Art. 28 SuG jene Fälle erfasse, in welchen der Subventionsempfänger als Person seine Aufgabe nicht oder mangelhaft erfülle. Die Beschwerdeführerin hält demgegenüber dafür, Art. 28 SuG sei anwendbar, und diese Bestimmung erlaube einen vollständigen Verzicht auf eine Rückforderung.