der zuständigen Behörde schriftlich melden.» 4 Somit ist vorweg zu klären, welche dieser Bestimmungen zur Anwendung gelangt. In einem zweiten Schritt ist sodann zu prüfen, ob das Subventionsgesetz das günstigere Recht darstellt (Art. 42 Abs. 1 SuG). Es geht also darum, festzustellen, welcher der beiden in Frage kommenden Tatbestände durch die Betriebsschliessung erfüllt wurde. Das hängt davon ab, ob die Betriebseinstellung als Nichterfüllung beziehungsweise mangelhafte Erfüllung einer subventionierten Aufgabe zu werten ist oder als Zweckentfremdung eines subventionierten Objektes. Dies ist im vorliegenden Verfahren streitig.