Nach den Übergangsbestimmungen (Art. 42 SuG) gilt das dritte Kapitel auch für frühere Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen und -verträge, soweit sie über dessen Inkrafttreten hinaus wirksam sind und dieses Gesetz für die Empfänger nicht ungünstiger ist als das bisherige Recht (Abs. 1). 3. Gegenstand des vorliegenden Streites ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin dem Bund einen Teil der seinerzeit empfangenen Bundesbeiträge zurückzuerstatten habe. Dabei ist einmal umstritten, welche Bestimmungen des Subventionsgesetzes zur Anwendung gelangen. Die in Betracht fallenden Regelungen finden sich in den Art. 28 und 29 SuG; sie lauten folgendermassen: «Art.