4 bis 8 SuG) enthält Bestimmungen betreffend die Rechtsetzung über Finanzhilfen und Abgeltungen, während das dritte Kapitel (Art. 11 bis 40 SuG) allgemeine Bestimmungen für Finanzhilfen und Abgeltungen enthält, die direkt auf das einzelne Subventionsverhältnis anwendbar sind. Die Art. 28 und 29 SuG regeln die Rückforderung von Finanzhilfen infolge Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung beziehungsweise Zweckentfremdung und Veräusserung. Nach den Übergangsbestimmungen (Art.