3 Am 1. April 1991 trat das Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz [SuG], SR 616.1) in Kraft. Dieses Gesetz soll sicherstellen, dass Finanzhilfen und Abgeltungen im gesamten Bereich des Bundes nach einheitlichen Kriterien gewährt werden (vgl. Art. 1 SuG). Es gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen (Art. 2 Abs. 1 SuG). Das zweite Kapitel (Art. 4 bis 8 SuG) enthält Bestimmungen betreffend die Rechtsetzung über Finanzhilfen und Abgeltungen, während das dritte Kapitel (Art.