1. (Zuständigkeit und Beschwerdelegitimation) 2. Grundlage für die Ausrichtung eines Bundesbeitrages an den Fleischmehlbetrieb bildete Art. 40 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG, SR 916.40, AS 1992 332, 1995 1485 3711) in der ursprünglichen Fassung (AS 1966 1565). Danach konnte der Bund Beiträge an die Kosten der Erstellung von Tierkörperbeseitigungsanlagen leisten, die regionalen tierseuchenpolizeilichen Zwecken dienen. Der Bundesrat regelte die nähere Festsetzung der Beiträge, die höchstens 30 % betragen durften. Das Eidgenössische Veterinäramt besorgte die Ermittlung, Festsetzung und Ausrichtung der Bundesbeiträge (Art. 43 TSG in der ursprünglichen Fassung).