Die Ausrichtung beider Bundesbeiträge war mit einem Zweckentfremdungsverbot verbunden. Am 18. Dezember 1991 beschloss der Stadtrat von X (Stadtrat) die Schliessung des Fleischmehlbetriebs auf Ende 1993. Daraufhin verpflichtete das Bundesamt für Veterinärwesen (hiernach: Bundesamt) die Stadt X mit Verfügung vom 12. September 1994, den Betrag von Fr. ... zurückzuerstatten. Gegen diese Verfügung des Bundesamtes führt das Gesundheits- und Wirtschaftsamt im Namen der Stadt X (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 6. Oktober 1994 Beschwerde bei der Rekurskommission EVD.