Seit 1975 betrieb die Stadt X einen Fleischmehlbetrieb, der als regionale Tierkörperbeseitigungsanlage für die Entsorgung von Tierkörpern, Schlacht- und Metzgereiabfällen im Normalfall sowie die Entsorgung von Tierkörpern im Seuchenfall bestimmt war. An dessen subventionsberechtigte Erstellungskosten erhielt die Stadt X einen Bundesbeitrag von insgesamt Fr. .... Die Schlusszahlung erfolgte am 8. Januar 1979. Für den Einbau eines Scheibentrockners (Ersatzbeschaffung) wurde der Stadt X an die subventionsberechtigten Kosten am 14. Januar 1985 ein Beitrag von Fr. ... ausgerichtet. Die Ausrichtung beider Bundesbeiträge war mit einem Zweckentfremdungsverbot verbunden.