1 1. Art. 29 und 42 Abs. 1 SuG in Verbindung mit Art. 45 TSG. Anwendbares Recht. Anwendbarkeit des Subventionsgesetzes, da es bezüglich der Subventionsrückforderung in casu das günstigere Recht ist als das Tierseuchengesetz (E. 3.2). 2. Art. 28 und 29 SuG. Anwendbare Bestimmung; Zweckentfremdung; Kognition. - Wurden Bundesbeiträge für die Erstellung beziehungsweise Erneuerung eines Fleischmehlbetriebes (Objekt) zugesichert, ist Art. 29 SuG bezüglich einer Rückforderung anwendbar (E. 3.1).