{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-11-13", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-60-66--_1995-11-13.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003152.pdf?ID=150003152", "Checksum": "113d4e45b4ea441ec67b9a33d8f07b93"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.66 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 13.11.1995 JAAC 60.66 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 13.11.1995 JAAC 60.66 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 13.11.1995 JAAC 60.66 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:07", "Checksum": "57fa4b0fed16c49138065644ce3a3bad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 13.11.1995 JAAC 60.66 \r\n\n 10\nDie Verwaltungsmassnahme muss überdies im Hinblick auf das im\nöffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein; sie hat zu\nunterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den\nangestrebten Erfolg ausreichen würde (Häfelin / Müller, a. a. O., Rz. 496).\nEine grössere Reduktion der Rückerstattungssumme oder der gänzliche\nVerzicht auf eine Rückforderung stellten zwar mildere Massnahmen\ndar; das angestrebte Ziel des zweckgerechten Einsatzes der Bundesmittel\nwürde dabei jedoch verfehlt. Während das primäre Ziel - Betrieb der\nTierkörperbeseitigungsanlage - sich heute ungeachtet der Höhe der\nRückforderung infolge des definitiven Entscheides der Beschwerdeführerin\nnicht mehr erreichen lässt, ist für die Verwirklichung der wirtschaftlichen\nund sparsamen Verwendung staatlicher Mittel grundsätzlich die ungekürzte\nRückerstattung nötig. Somit ist letztlich im Rahmen der nachfolgenden\nInteressenabwägung zu entscheiden, ob die verfügte Reduktion der\nRückerstattungssumme durch das Bundesamt angemessen ist.\nSchliesslich muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis\nzu den eingesetzten Mitteln stehen. In Betracht zu ziehen sind namentlich\nfolgende Umstände: Einerseits besteht, wie dargelegt, ein öffentliches\nInteresse daran, die finanziellen Mittel des Bundes zweckgerecht einzusetzen.\nAusserdem haben es nicht Bundesbehörden zu vertreten, dass der\nFleischmehlbetrieb geschlossen werden musste. Anderseits ist zugunsten\nder Beschwerdeführerin als Gemeinwesen ebenfalls ein öffentliches Interesse\nan einer Minimierung der finanziellen Folgen zu Lasten der Öffentlichkeit\nder Stadt X anzuerkennen, sind doch die Umstände, die zur Schliessung des\nFleischmehlbetriebs geführt haben, zu einem wesentlichen Teil nicht von der\nBeschwerdeführerin zu vertreten (vgl. Ziff. 4.5.2).\nUnter Berücksichtigung dieser Interessenlage erscheint eine um 60 %\nreduzierte Rückerstattungsforderung keineswegs als unvernünftig belastendes\nMittel im Verhältnis zum angestrebten Zweck (Ziff. 4.6.3). Für die Ermittlung\nder Reduktion hat das Bundesamt einen sachbezogenen Anknüpfungspunkt\ngefunden, indem es ermittelte, in welchem Umfang der Bundesbeitrag\nseinerzeit einerseits für die Erstellung des Gebäudes und anderseits für die\nBetriebseinrichtungen gewährt wurde sowie in Betracht zog, welche weitere\nNutzung dieser Teile im Zeitpunkt der Zweckentfremdung objektiv möglich\ngewesen wäre. Angesichts des aus seiner Sicht guten baulichen Zustandes\ndes Gebäudes hielt es dafür, dass zumindest eine eingeschränkte Nutzung\nnach wie vor denkbar gewesen wäre. Daher erachtete es in bezug auf das\nseiner Zweckbestimmung entfremdete Gebäude, das heisst für 40 % des\nzurückzuerstattenden Bundesbeitrags, eine Reduktion der Rückforderung\nnicht als angebracht. Diese Überlegungen erscheinen weder unhaltbar noch\nwillkürlich.\n4.7. Aus dem vorstehenden ist zu folgern, dass das Bundesamt sich bei seinem\nEntscheid nicht von unmassgeblichen Gesichtspunkten leiten liess. Die in\nBetracht fallenden allgemeinen Rechtsprinzipien sind berücksichtigt; ein\nErmessensmissbrauch bei der Festsetzung der Rückerstattungssumme kann\nsomit ausgeschlossen werden.\nWas die Überprüfung der Unangemessenheit betrifft, fällt im vorliegenden\nFall in Betracht, dass es um eine technische und finanzielle Fragestellung\ngeht, für welche spezielle Fachkenntnisse erforderlich sind. Das Bundesamt\n\n11\nhat, wie sich aus den Akten ergibt, für die Vorbereitung der angefochtenen\nVerfügung die Eidgenössische Finanzverwaltung und das Amt für\nBundesbauten konsultiert, welche in ihren Fachgebieten spezielle Kenntnisse\nbesitzen. Das Bundesamt ist mit den tatsächlichen Verhältnissen besser\nvertraut als die Rekurskommission EVD, welcher überdies die speziellen\nFachkenntnisse abgehen. Daher hat sich die Rekurskommission EVD als\nRechtsmittelinstanz eine gewissen Zurückhaltung bei der freien Überprüfung\nder Ermessensbetätigung aufzuerlegen. In Übereinstimmung mit der\nständigen Praxis von Bundesrat und BGer weicht sie in solchen Fällen nicht\nohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab und setzt nicht ihr Ermessen\nanstelle desjenigen der mit besonderen Sachkenntnissen ausgestatteten\nBehörde (vgl. Ziff. 4.6).\nAuch wenn widrige Umstände, die den Betrieb des Fleischmehlbetriebs für\ndie Beschwerdeführerin verlustbringend gestalteten, zu dessen Einstellung\nführten, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Entscheid des Bundesamtes,\nunter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen, unangemessen sein\nsoll. Obwohl zur Weiterführung des Fleischmehlbetriebs nach Angaben der\nBeschwerdeführerin eine Gesamtsanierung unter Einschluss des an sich noch\nbrauchbaren Bauteils im Umfang von rund 30 Millionen Franken notwendig\ngewesen wäre, beruhte der Entscheid zur Stillegung - wie im übrigen auch\nder seinerzeitige Bauentscheid, als vom Empfänger der Finanzhilfe gewählte\nAufgabe - letztlich auf einem freien Entscheid der Stadtbehörden.\nDementsprechend ist die Reduktion des grundsätzlich Fr. ... betragenden\nRückforderungsanspruchs um 60 % auf Fr. ... nicht zu beanstanden.\n(Die Rekurskommission EVD weist die Beschwerde ab)\n\n12\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 60.66 - Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 13.\nNovember 1995 in Sachen Stadt X gegen Bundesamt für Veterinärwesen; 94/9B-001\n\n"}