{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-11-13", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-60-66--_1995-11-13.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003152.pdf?ID=150003152", "Checksum": "113d4e45b4ea441ec67b9a33d8f07b93"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.66 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 13.11.1995 JAAC 60.66 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 13.11.1995 JAAC 60.66 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 13.11.1995 JAAC 60.66 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:07", "Checksum": "57fa4b0fed16c49138065644ce3a3bad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 13.11.1995 JAAC 60.66 \r\n\n 9\nsein können (Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 TSG), beziehungsweise um die Infrastruktur\nfür die Entsorgung tierischer Abfälle, welche sicherstellt, dass sie die\nGesundheit von Menschen und Tieren sowie die Umwelt nicht gefährden\n(vgl. Art. 1 der Verordnung vom 3. Februar 1993 über die Entsorgung\ntierischer Abfälle [VETA], SR 916.441.22). Anderseits geht es darum, dass\nder Staat haushälterisch mit seinen finanziellen Mitteln umzugehen hat. So\nbestimmt das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über den eidgenössischen\nFinanzhaushalt (FHG, SR 611.0), dass die Bundesversammlung, der Bundesrat\nund die Verwaltung den Finanzhaushalt des Bundes nach den Grundsätzen\nder Gesetzmässigkeit, der Dringlichkeit sowie der Wirtschaftlichkeit und\nSparsamkeit führen (Art. 2 Abs. 1 FHG). In diesem Sinne sollen Finanzhilfen\nund Abgeltungen im gesamten Bereich des Bundes nur gewährt werden,\nwenn sie unter anderem hinreichend begründet sind und ihren Zweck auf\nwirtschaftliche und wirkungsvolle Art erreichen (Art. 1 Abs. 1 Bst. a und b\nSuG).\nSinn und Zweck von Art. 29 SuG besteht einmal darin, dazu beizutragen -\nindem finanzielle Konsequenzen für den Fall der Zweckentfremdung in\nAussicht gestellt werden - dass das mit der Finanzhilfe verfolgte Ziel erreicht\nwird. Sodann ermöglicht die Bestimmung bei fehlerhafter Erfüllung sowie\nZweckentfremdung oder Veräusserung die Finanzhilfe zurückzufordern\nund auf diese Weise immerhin sicherzustellen, dass die Bundesbeiträge\nwieder zurückfliessen. Auf diese Weise wird dem öffentlichen Interesse an\neinem wirtschaftlichen und sparsamen Umgang mit den staatlichen Mitteln\nRechnung getragen.\nMit der teilweisen Rückforderung der Finanzhilfe kommt das Bundesamt\ndiesen Grundsätzen nach.\n4.6.4. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass die\nVerwaltungsmassnahmen ein geeignetes und notwendiges Mittel\ndarstellen, um das zu verwirklichende Ziel zu erreichen. Ausserdem\nmuss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den\neingesetzten Mitteln beziehungsweise den zu seiner Erreichung notwendigen\nFreiheitsbeschränkungen stehen (Häfelin / Müller, a. a. O., Rz. 486; BGE\n117 Ia 472, E. 3g).\nDie vom Gesetzgeber vorgesehene Pflicht zur Rückforderung von\nBundesbeiträgen ist zweifelsohne geeignet, dazu beizutragen, dass der\nZweck der Beitragsgewährung - im vorliegenden Fall der Betrieb des\nFleischmehlbetriebs als Tierkörperbeseitigungsanlage von regionaler\nBedeutung - erreicht wird (vgl. Ziff. 4.6.3). Der Beitragsempfänger steht\ndadurch unter einem gewissen finanziellen Druck, die im öffentlichen\nInteresse liegende subventionierte Tätigkeit tatsächlich auszuüben\nbeziehungsweise das subventionierte Objekt zweckentsprechend zu\nverwenden. Dies sichert gleichzeitig einen zweckgerechten Einsatz\nder vom Bund zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel. Kommt der\nBeitragsempfänger seiner Verpflichtung trotzdem nicht wie vorgesehen\nnach, ist die Rückforderungsklausel geeignet, zu einem wirtschaftlichen und\nsparsamen Umgang mit den staatlichen Mitteln beizutragen, indem der Bund\ndank ihr seine finanziellen Mittel wenigstens teilweise wieder zurückerhält.\n\n"}