{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-11-13", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-60-66--_1995-11-13.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003152.pdf?ID=150003152", "Checksum": "113d4e45b4ea441ec67b9a33d8f07b93"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.66 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 13.11.1995 JAAC 60.66 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 13.11.1995 JAAC 60.66 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 13.11.1995 JAAC 60.66 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:07", "Checksum": "57fa4b0fed16c49138065644ce3a3bad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 13.11.1995 JAAC 60.66 \r\n\n 8\nVerletzung irgendeines Bundesgesetzes oder einer Rechtsverordnung in\nBetracht. Auch Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung stellen\nals Ermessensfehler eine Rechtsverletzung dar. Darüber hinaus ist auch die\nRüge der Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG) zu überprüfen (vgl. Alfred\nKölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des\nBundes, Zürich 1993, Rz. 270, 272, 275).\n(Allgemeines zur Ermessensprüfung)\n4.6.1. Vorerst ist zu untersuchen, welche Tragweite der Härtefallregelung\nvon Art. 29 Abs. 1 SuG zukommt. Der Wortsinn legt es nahe, «ermässigen» in\ndem Sinne zu verstehen, dass nur ein teilweiser Verzicht möglich sein soll.\n«Ermässigen» hat in aller Regel nur die Bedeutung einer Vergünstigung im\nSinne einer Herabsetzung bis zu einem gewissen Restbetrag, kaum je aber bis\nauf null. Auch die Gesetzessystematik legt diesen Schluss nahe, erwähnt doch\ndas Gesetz in jenen Fällen, wo sowohl ein teilweiser als auch ein vollständiger\nVerzicht möglich ist (Art. 28 Abs. 3 SuG), ausdrücklich beide Möglichkeiten.\nDaraus ergibt sich zumindest, dass bei der Anwendung der Härtefallregelung\ndes Art. 29 SuG ein strengerer Massstab gilt als im Falle der Anwendung von\nArt. 28 SuG.\nIm weiteren lässt sich dem Subventionsgesetz keine präzisere Regel über die\nFestsetzung der Ermässigung der Rückforderung in einzelnen Härtefällen\nentnehmen. Es ist also davon auszugehen, dass dem Bundesamt grundsätzlich\nein Ermessensspielraum zur Verfügung steht, der von keiner Reduktion bis zu\neiner Reduktion auf einen geringen Restbetrag reicht. In diesem Rahmen hat\nes sein Ermessen pflichtgemäss auszuüben.\nInsbesondere stellt sich die Frage, ob das Bundesamt bei seinem\nErmessensentscheid, nach welchem die Rückerstattungssumme um\n60 % reduziert wird, allgemeine Verfassungsgrundsätze wie das\nRechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur\nWahrung des öffentlichen Interesses sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen\nOrdnung in einer Weise beachtet hat (vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller,\nGrundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1993, Rz. 357), dass\nihm weder Ermessensmissbrauch noch Unangemessenheit vorzuwerfen ist.\n4.6.2. Nach dem Rechtsgleichheitsgebot hat die rechtsanwendende Behörde\nbei ihrer Ermessensbetätigung das ihr eingeräumte Ermessen in allen\ngleich gelagerten Fällen gleich zu gebrauchen. Die Behörde verletzt dann\nden Gleichheitssatz, wenn sie zwei gleiche tatsächliche Situationen ohne\nsachlichen Grund unterschiedlich beurteilt (Häfelin / Müller, a. a. O., Rz. 410\nmit Hinweisen u. a. auch auf BGE 111 Ib 213, E. 4).\nDa es sich bei der Schliessung des Fleischmehlbetriebs und der daran\nanknüpfenden Subventionsrückforderung um einen Einzelfall handelt, wirft\ndessen Beurteilung unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgebotes keine\nProbleme auf. Auch aus den Akten und den Beschwerdevorbringen ergeben\nsich keine diesbezüglichen Hinweise. Somit kann davon ausgegangen werden,\ndass dieser Grundsatz nicht verletzt wurde.\n4.6.3. Das öffentliche Interesse ist die allgemeine Voraussetzung für jede\nstaatliche Tätigkeit. Im vorliegenden Zusammenhang stehen zwei öffentliche\nInteressen im Vordergrund. Einerseits geht es um die Entsorgung der\nKadaver und Materialien, die Träger des Ansteckungsstoffes einer Seuche\n\n"}