{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-11-13", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-60-66--_1995-11-13.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003152.pdf?ID=150003152", "Checksum": "113d4e45b4ea441ec67b9a33d8f07b93"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.66 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 13.11.1995 JAAC 60.66 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 13.11.1995 JAAC 60.66 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 13.11.1995 JAAC 60.66 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:07", "Checksum": "57fa4b0fed16c49138065644ce3a3bad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 13.11.1995 JAAC 60.66 \r\n\n 7\nallein, dass der ursprüngliche Zweck nicht mehr erfüllt wird. Die Gründe, die\nzur Zweckentfremdung führen, können allenfalls bei der Bestimmung des\nRückerstattungsbetrags mitberücksichtigt werden, sind jedoch bei der Frage,\nob eine Zweckentfremdung vorliegt, grundsätzlich nicht massgebend.\nDer Fleischmehlbetrieb wurde zum Zweck erstellt, Tierkörper nach\ndem inzwischen aufgehobenen Art. 21 TSV (AS 1993 930) zu beseitigen.\nDie Bundesbeiträge wurden gewährt, weil der Fleischmehlbetrieb\nregionalen tierseuchenpolizeilichen Zwecken diente (vgl. Art. 40 TSG in der\nursprünglichen Fassung). Diesen Zwecken dient der Fleischmehlbetrieb\nbeziehungsweise die Infrastruktur des Betriebes seit der Schliessung\nnicht mehr. Diese Aufgabe nimmt nun ein Betrieb in der Ostschweiz war.\nEs ist somit ohne weiteres davon auszugehen, dass die Schliessung des\nFleischmehlbetriebs eine Zweckentfremdung darstellt.\n4.4. Mit der Zweckentfremdung des Objektes, für welches eine Finanzhilfe\ngeleistet wurde, ist der Tatbestand des Art. 29 SuG erfüllt. Als Rechtsfolge\nist vorgesehen, dass die zuständige Behörde die Finanzhilfe zurückfordert.\nDie Rückforderung bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der\nbestimmungsgemässen und der tatsächlichen Verwendungsdauer. Es wurde\nbereits dargelegt, welcher Anteil der erhaltenen Finanzhilfe zurückzuerstatten\nist (vgl. Ziff. 3.2.2 und 3.2.3). Darnach ergeben sich folgende Beträge:\na. Fleischmehlbetrieb, ursprünglicher Beitrag ...\ndavon zurückzuerstattender Anteil 44,1 % ...\nb. Scheibentrockner, ursprünglicher Beitrag ...\ndavon zurückzuerstattender Anteil 65,6 % ...\nTotal des grundsätzlich zurückzuerstattenden Beitrags ...\n(...)\n(4.5: Die von der Vorinstanz angeführten Gründe belegen eine Entwicklung,\ndie auch für die Bundesbehörden im Zeitpunkt der Beitragsgewährung\nnicht in dieser Weise absehbar war. Da diese Entwicklung weder durch\ndie Beschwerdeführerin noch durch die Bundesbehörden in wesentlichem\nUmfang zu beeinflussen war, ist ein begründeter Ausnahmefall anzuerkennen,\nder zur Annahme eines Härtefalles berechtigt. Die Vorinstanz ist zu Recht\ndavon ausgegangen, dass im vorliegenden Verfahren ein Härtefall im Sinne\nvon Art. 29 Abs. 1 SuG vorliegt)\n4.6. Hauptstreitpunkt im vorliegenden Verfahren ist die Frage, ob\ndas Bundesamt der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten\nHärtefallsituation genügend Rechnung getragen hat. Somit ist noch zu\nprüfen, ob die vom Bundesamt verfügte Reduktion des grundsätzlich\nzurückzuerstattenden Beitrags rechtlich haltbar ist.\nAufgrund der Verwaltungsbeschwerde als einem vollkommenen Rechtsmittel\nüberprüft die Rekurskommission EVD sowohl die Verletzung von Bundesrecht\nals auch die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhaltes\nsowie die Ermessensbetätigung der Vorinstanz (Art. 49 VwVG). Als\nRechtsverletzung fällt sowohl die Verletzung der Bundesverfassung und\nder Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten\nvom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101; BGE 111 Ib 68 E. 4) als auch die\n\n"}