{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-11-13", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-60-66--_1995-11-13.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003152.pdf?ID=150003152", "Checksum": "113d4e45b4ea441ec67b9a33d8f07b93"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.66 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 13.11.1995 JAAC 60.66 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 13.11.1995 JAAC 60.66 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 13.11.1995 JAAC 60.66 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:07", "Checksum": "57fa4b0fed16c49138065644ce3a3bad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 13.11.1995 JAAC 60.66 \r\n\n 6\n3.2.2. Nach Art. 29 SuG bemisst sich die Rückforderung nach dem\nVerhältnis zwischen der bestimmungsgemässen und der tatsächlichen\nVerwendungsdauer. Das Bundesamt geht in der angefochtenen Verfügung\nvon folgenden Überlegungen aus:\nDie Betriebsaufnahme (Fleischmehlbetrieb) erfolgte am 13. März 1975.\nDie Betriebsschliessung erfolgte am 31. Dezember 1993. Das 30jährige\nZweckentfremdungsverbot dauerte vom 8. Januar 1979 bis zum 8. Januar\n2009. Die bestimmungsgemässe Verwendungsdauer beträgt somit 34 Jahre\n(1975-2009). Da die Einstellung 15 Jahre früher erfolgte (1993), beträgt der\nRückerstattungsanspruch des Bundes noch 15/34 (44,1 %) des ursprünglich\nempfangenen Bundesbeitrages.\nDer Scheibentrockner wurde Anfang 1983 in Betrieb genommen. Mit der\nBetriebsschliessung am 31. Dezember 1993 fand seine Verwendung ein Ende.\nDas 30jährige Zweckentfremdungsverbot dauerte vom 14. Januar 1985 bis zum\n14. Januar 2015. Die bestimmungsgemässe Verwendungsdauer beträgt somit\n32 Jahre (1983-2015). Da die Einstellung 21 Jahre früher erfolgte (1993), beträgt\nder Rückerstattungsanspruch des Bundes noch 21/32 (65,6 %) des ursprünglich\nempfangenen Bundesbeitrages.\nDiese Berechnungen des Bundesamtes erscheinen überzeugend und sind nicht\nzu beanstanden. Sie sind seitens der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.\nSomit kann darauf abgestellt werden.\n3.2.3. Der Vergleich der grundsätzlich zurückzuerstattenden Beiträge (vgl.\nZiff. 3.2.1 und 3.2.2) ergibt, dass das Subventionsgesetz nicht das ungünstigere\nRecht ist. Somit spricht nichts gegen die Anwendung von Art. 29 SuG.\n(...)\n4. Im folgenden sind die Voraussetzungen für die Rückforderung eines\nBundesbeitrags nach Art. 29 SuG zu prüfen und sodann die Höhe der\nRückforderungssumme zu bestimmen. Voraussetzungen sind die\nZweckentfremdung eines subventionierten Objektes, für welches eine\nFinanzhilfe ausgerichtet wurde.\n4.1. Dass es sich im vorliegenden Verfahren um ein Objekt handelt, das\nsubventioniert wurde, wurde bereits dargelegt (vgl. Ziff. 3.1.2). Zu prüfen\nbleibt, ob es um eine Finanzhilfe geht und ob eine Zweckentfremdung vorliegt.\n(4.2: Feststellung, dass es sich bei den der Stadt X zugesprochenen Beiträgen\num Finanzhilfen im Sinne des Subventionsgesetzes handelt)\n4.3. Das Bundesamt betrachtet die Schliessung der\nTierkörperbeseitigungsanlage als Zweckentfremdung im Sinne von\nArt. 29 SuG. Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, es liege\nkeine Zweckentfremdung vor, da der Fleischmehlbetrieb nicht einem anderen\nZweck zugeführt wurde, sondern unter dem Zwang der äusseren Umstände\ngeschlossen werden musste.\nDie Zweckentfremdung eines Objektes im Sinne von Art. 29 SuG ist insofern\nweit zu fassen, als darin jegliche Gründe erfasst werden, die dazu führen, dass\ndas Objekt seinem bestimmungsgemässen Zweck nicht mehr dient, welcher\nAnlass für die Gewährung der Finanzhilfe gab. Ob und allenfalls welchem\nanderen Zweck das Objekt zugeführt wird, spielt keine Rolle. Massgebend ist\n\n"}