{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-11-13", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-60-66--_1995-11-13.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003152.pdf?ID=150003152", "Checksum": "113d4e45b4ea441ec67b9a33d8f07b93"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.66 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 13.11.1995 JAAC 60.66 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 13.11.1995 JAAC 60.66 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 13.11.1995 JAAC 60.66 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:07", "Checksum": "57fa4b0fed16c49138065644ce3a3bad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 13.11.1995 JAAC 60.66 \r\n\n 4\nSomit ist vorweg zu klären, welche dieser Bestimmungen zur Anwendung\ngelangt. In einem zweiten Schritt ist sodann zu prüfen, ob das\nSubventionsgesetz das günstigere Recht darstellt (Art. 42 Abs. 1 SuG).\nEs geht also darum, festzustellen, welcher der beiden in Frage kommenden\nTatbestände durch die Betriebsschliessung erfüllt wurde. Das hängt\ndavon ab, ob die Betriebseinstellung als Nichterfüllung beziehungsweise\nmangelhafte Erfüllung einer subventionierten Aufgabe zu werten ist oder als\nZweckentfremdung eines subventionierten Objektes. Dies ist im vorliegenden\nVerfahren streitig.\n3.1. In seiner Verfügung vom 12. September 1994 hat das Bundesamt\nden Rückforderungsanspruch gestützt auf Art. 29 SuG begründet. In der\nVernehmlassung vom 1. Dezember 1994 führt es dazu aus, dass Art. 29 SuG das\nObjekt, für welches Subventionen ausgerichtet wurden, zum Gegenstand habe,\nwährend Art. 28 SuG jene Fälle erfasse, in welchen der Subventionsempfänger\nals Person seine Aufgabe nicht oder mangelhaft erfülle.\nDie Beschwerdeführerin hält demgegenüber dafür, Art. 28 SuG sei anwendbar,\nund diese Bestimmung erlaube einen vollständigen Verzicht auf eine\nRückforderung. Sie räumt indessen in der Replik vom 26. Januar 1994\nselbst ein, es treffe wohl zu, dass Art. 28 SuG primär auf die subventionierte\nTätigkeit und Art. 29 SuG auf die subventionierten Mittel zur Ausübung dieser\nTätigkeit abstelle. Die Ausübung der Tätigkeit und der Fortbestand der dazu\nnotwendigen Mittel stünden jedoch in engem beziehungsweise kausalem\nZusammenhang.\nDiese Vorbringen der Beschwerdeführerin ändern nichts an der Tatsache,\ndass der Gesetzgeber in Art. 28 und 29 SuG zwei verschiedene Tatbestände\ngeschaffen hat, welche eine Rückerstattungspflicht auslösen. Sie sind\nauseinanderzuhalten.\n3.1.1. Das massgebliche Abgrenzungskriterium ist der Anknüpfungspunkt. Bei\nArt. 28 SuG ist es eine subventionierte Aufgabe beziehungsweise Tätigkeit und\nbei Art. 29 SuG ein subventioniertes Objekt (das Gesetz nennt als Beispiele ein\nGrundstück, eine Baute, ein Werk oder eine bewegliche Sache). Entscheidend\nist mithin, wofür (für die Erfüllung einer Aufgabe oder für die Erstellung eines\nObjekts) ein Bundesbeitrag geleistet wurde. Art. 29 SuG kommt somit dann zur\nAnwendung, wenn ein Bundesbeitrag für ein Objekt geleistet wurde, welches\nin der Folge seinem Zweck entfremdet oder veräussert wurde. Demgegenüber\nerstreckt sich der Anwendungsbereich von Art. 28 SuG auf die Fälle der\nNichtausführung beziehungsweise Schlechtausführung einer subventionierten\nAufgabe.\nDamit im Einklang steht auch die unterschiedliche Regelung der Bemessung\nder Rückforderungssumme. Während bei der Nichterfüllung beziehungsweise\nmangelhaften Erfüllung einer Aufgabe die Finanzhilfe samt einem Zins von\njährlich 5 % zurückzufordern ist (Art. 28 Abs. 1 und 2 SuG), bemisst sich\ndie Summe bei der Zweckentfremdung eines Objekts nach dem Verhältnis\nzwischen bestimmungsgemässer und tatsächlicher Verwendungsdauer (Art. 29\nAbs. 1 SuG). Die Regelung nach Art. 28 SuG ist sehr allgemein. Demgegenüber\nist die Regelung nach Art. 29 SuG speziell auf Objekte abgestimmt, die\nnaturgemäss eine bestimmbare Verwendungsdauer haben. Diese beschränkte\nLebensdauer, beispielsweise einer Baute, ist für die Bemessung einer\nallfälligen Rückforderung ausschlaggebend.\n\n"}