{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-11-13", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-60-66--_1995-11-13.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003152.pdf?ID=150003152", "Checksum": "113d4e45b4ea441ec67b9a33d8f07b93"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.66 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 13.11.1995 JAAC 60.66 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 13.11.1995 JAAC 60.66 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 13.11.1995 JAAC 60.66 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:07", "Checksum": "57fa4b0fed16c49138065644ce3a3bad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 13.11.1995 JAAC 60.66 \r\n\n1. (Zuständigkeit und Beschwerdelegitimation)\n2. Grundlage für die Ausrichtung eines Bundesbeitrages an den\nFleischmehlbetrieb bildete Art. 40 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli\n1966 (TSG, SR 916.40, AS 1992 332, 1995 1485 3711) in der ursprünglichen\nFassung (AS 1966 1565). Danach konnte der Bund Beiträge an die Kosten\nder Erstellung von Tierkörperbeseitigungsanlagen leisten, die regionalen\ntierseuchenpolizeilichen Zwecken dienen. Der Bundesrat regelte die\nnähere Festsetzung der Beiträge, die höchstens 30 % betragen durften. Das\nEidgenössische Veterinäramt besorgte die Ermittlung, Festsetzung und\nAusrichtung der Bundesbeiträge (Art. 43 TSG in der ursprünglichen Fassung).\nArt. 40 TSG wurde per 1. Januar 1981 aufgehoben (Änderung vom 20. Juni\n1980, AS 1980 1776).\nZu Unrecht bezogene Entschädigungen (in der ursprünglichen Fassung:\nzu Unrecht gewährte Beiträge) können zurückgefordert werden (Art. 45\nTSG). Werden dadurch ungebührliche Härtefälle geschaffen, so kann\nauf die Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden (Art. 60.3\nder Tierseuchenverordnung vom 15. Dezember 1967 [TSV], SR 916.401,\nAS 1967 2042). Diese Verordnung wurde auf den 1. September 1995\naufgehoben (AS 1995 3796) und durch die Tierseuchenverordnung vom\n27. Juni 1995 (AS 1995 3716) ersetzt. Auf das vorliegende Verfahren bleibt\njedoch die alte Tierseuchenverordnung anwendbar.\n\n3\nAm 1. April 1991 trat das Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen\nund Abgeltungen (Subventionsgesetz [SuG], SR 616.1) in Kraft. Dieses\nGesetz soll sicherstellen, dass Finanzhilfen und Abgeltungen im gesamten\nBereich des Bundes nach einheitlichen Kriterien gewährt werden (vgl.\nArt. 1 SuG). Es gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen\nund Abgeltungen (Art. 2 Abs. 1 SuG). Das zweite Kapitel (Art. 4 bis 8 SuG)\nenthält Bestimmungen betreffend die Rechtsetzung über Finanzhilfen und\nAbgeltungen, während das dritte Kapitel (Art. 11 bis 40 SuG) allgemeine\nBestimmungen für Finanzhilfen und Abgeltungen enthält, die direkt auf\ndas einzelne Subventionsverhältnis anwendbar sind. Die Art. 28 und 29\nSuG regeln die Rückforderung von Finanzhilfen infolge Nichterfüllung\noder mangelhafter Erfüllung beziehungsweise Zweckentfremdung und\nVeräusserung.\nNach den Übergangsbestimmungen (Art. 42 SuG) gilt das dritte Kapitel auch\nfür frühere Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen und -verträge, soweit\nsie über dessen Inkrafttreten hinaus wirksam sind und dieses Gesetz für die\nEmpfänger nicht ungünstiger ist als das bisherige Recht (Abs. 1).\n3. Gegenstand des vorliegenden Streites ist die Frage, ob die\nBeschwerdeführerin dem Bund einen Teil der seinerzeit empfangenen\nBundesbeiträge zurückzuerstatten habe. Dabei ist einmal umstritten, welche\nBestimmungen des Subventionsgesetzes zur Anwendung gelangen. Die in\nBetracht fallenden Regelungen finden sich in den Art. 28 und 29 SuG; sie\nlauten folgendermassen:\n«Art. 28: Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung bei Finanzhilfen\n1\nErfüllt der Empfänger seine Aufgabe trotz Mahnung nicht, so zahlt die\nzuständige Behörde die Finanzhilfe nicht aus oder fordert sie samt einem Zins\nvon jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurück.\n2\nErfüllt der Empfänger seine Aufgabe trotz Mahnung mangelhaft, so kürzt die\nzuständige Behörde die Finanzhilfe angemessen oder fordert sie teilweise samt\neinem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurück.\n3\nIn Härtefällen kann auf eine Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet\nwerden.\n4\nVorbehalten bleibt die Durchsetzung der Vertragserfüllung bei vertraglichen\nFinanzhilfen.\nArt. 29: Zweckentfremdung und Veräusserung bei Finanzhilfen\n1\nWird ein Objekt (Grundstück, Baute, Werk, bewegliche Sache) seinem Zweck\nentfremdet oder veräussert, so fordert die zuständige Behörde die Finanzhilfe\nzurück. Die Rückforderung bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der\nbestimmungsgemässen und der tatsächlichen Verwendungsdauer. In Härtefällen\nkann die Rückforderung ermässigt werden.\n2\nDie zuständige Behörde kann bei Veräusserungen ganz oder teilweise auf die\nRückforderung verzichten, wenn der Erwerber die Voraussetzungen für die\nFinanzhilfe erfüllt und alle Verpflichtungen des Empfängers übernimmt.\n3\nDer Empfänger muss Zweckentfremdungen und Veräusserungen unverzüglich\nder zuständigen Behörde schriftlich melden.»\n\n"}