30 EV), erübrigt es sich aber, die Sache formell zur weiteren Sachverhaltsabklärung an das Bundesamt zurückzuweisen. Denn das Bundesamt ist von Gesetzes wegen ermächtigt und gehalten festzustellen, wie viele Eier die Beschwerdeführerin in den massgeblichen Jahren 1993 und 1994 tatsächlich importiert hat und es hat anschliessend die Pflichtmenge für 1995 festzulegen. Das Bundesamt hat überdies, allenfalls in Anrechnung von bereits zuviel zugeteilten wöchentlichen Teilmengen, die bis Ende 1995 wöchentlich zu übernehmenden Teilmengen festzusetzen (Art. 18 EV). (Die Rekurskommission EVD heisst die Beschwerde gut)