Die vorliegenden Akten enthalten ebenfalls keine Angaben über die seit anfangs 1995 von der Beschwerdeführerin bereits übernommenen wöchentlichen Zuteilungsmengen. Das Bundesamt als Fachinstanz hat die entsprechenden Abklärungen und die Berechnung der Pflichtmenge 1995 vorzunehmen. Da die Festsetzung der jährlichen Pflichtmenge von Amtes wegen (und nicht auf Gesuch hin) erfolgt (Art. 17 i.V.m. Art. 30 EV), erübrigt es sich aber, die Sache formell zur weiteren Sachverhaltsabklärung an das Bundesamt zurückzuweisen.