Das Bundesamt hat daher zu Unrecht diese Menge der Importmenge 1994 angerechnet und damit der Berechnung der Pflichtmenge 1995 zugrundegelegt. Zu welchem Zeitpunkt die übrigen in der Zeit vom 9. Oktober 1994 bis 3. November 1994 im Geleitscheinverfahren abgefertigten Eier verzollt und importiert wurden, kann vorliegend - da sich die entsprechenden Geleitscheine und Zollausweise nicht bei den Akten befinden - nicht geklärt werden. Die vorliegenden Akten enthalten ebenfalls keine Angaben über die seit anfangs 1995 von der Beschwerdeführerin bereits übernommenen wöchentlichen Zuteilungsmengen.