Es bedarf einer vorgängigen Löschung des Geleitscheines, um die Ware verzollen und im Inland in Verkehr setzen zu können. Das Zollgesetz sowie die Zollverordnung sehen keine Möglichkeit eines Importes ohne vorgängige Löschung des Geleitscheines vor (vgl. e contrario Art. 78 Abs. 4 ZV). Für einen Verstoss gegen diese Zollvorschriften finden sich - wie im folgenden aufgezeigt wird - keine Anzeichen.