Der Einwand des Bundesamtes, das Geleitscheinverfahren ermögliche der Rekurrentin «papiermässig» (Löschung des Geleitscheins im Folgejahr) die zur Berechnung herangezogenen Importe zu steuern, obwohl sie die ausländischen Erzeugnisse bereits früher «physisch» ins Inland überführt habe, stösst ins Leere. Wie die vorstehend zitierten Bestimmungen aufzeigen, ist ein solches Vorgehen nur unter Umgehung der zollrechtlichen Vorschriften möglich. Es bedarf einer vorgängigen Löschung des Geleitscheines, um die Ware verzollen und im Inland in Verkehr setzen zu können.