vorzuführen und den Geleitschein und die neue Deklaration vorzulegen sowie den Löschungsantrag zu stellen (Art. 78 Abs. 3 ZV). Im übrigen gelten die allgemeinen zollrechtlichen Bestimmungen. So wird die eingelagerte Ware erst zur Überführung in den freien Inlandverkehr freigegeben, wenn die Verzollung erfolgt ist und der sogenannte Zollausweis vorliegt (Art. 37 und 39 ZG). Der Einwand des Bundesamtes, das Geleitscheinverfahren ermögliche der Rekurrentin «papiermässig» (Löschung des Geleitscheins im Folgejahr) die zur Berechnung herangezogenen Importe zu steuern, obwohl sie die ausländischen Erzeugnisse bereits früher «physisch» ins Inland überführt habe, stösst ins Leere.