Sie unterstehen der Aufsicht der Zollverwaltung. Damit steht einerseits fest, dass im Geleitscheinverfahren abgefertigte Ware, die in ein Zollager überführt wurde - da Freilager zollrechtlich als Ausland behandelt werden - nicht als in schweizerisches Zollgebiet eingeführte Ware gilt. Ferner gilt es festzuhalten, dass die in Zollager gelagerten Waren grundsätzlich der Verfügungsbefugnis des Eigentümers entzogen sind. Somit können - entgegen der Ansicht des Bundesamtes - die im Ausland gekauften Erzeugnisse mit dem Ausstellungsdatum des Geleitscheines nicht als in die Schweiz importiert gelten. Um die Ware einzuführen, hat nämlich der Zollpflichtige die Ware innerhalb der Geleitscheinfrist