Dem Geleitschein kommt die Funktion eines Transitdokumentes zu, welches der Abfertigung von Waren auf ein Zollager oder an ein anderes Zollamt dient. Im Zeitpunkt der Mel-dung beim Zollamt ist noch nicht bestimmt, ob die Ware tatsächlich in die Schweiz eingeführt oder ob sie allenfalls wieder ausgeführt wird. Der Geleitschein ermöglicht eine Lagerung der Ware in einem Zolloder Privatlager. Die Zollager werden zollrechtlich als Zollausland behandelt (vgl. Art. 2 Abs. 3 ZG) und befinden sich folglich nicht auf schweizerischem Zollgebiet. Sie unterstehen der Aufsicht der Zollverwaltung.