ZV], SR 631.01). Zur Herbeiführung der Löschung hat der Zollpflichtige die Ware dem Bestimmungszollamt innerhalb der Geleitscheinfrist vorzuführen und unter Vorlegung des Geleitscheines und der Begleitpapiere sowie der neuen Deklaration den Löschungsantrag zu stellen (Art. 78 Abs. 3 ZV). Aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen erhellt, dass es sich beim Geleitscheinverfahren um ein Zwischenabfertigungsverfahren handelt. Dem Geleitschein kommt die Funktion eines Transitdokumentes zu, welches der Abfertigung von Waren auf ein Zollager oder an ein anderes Zollamt dient.