5 verbindliche Anordnungen erlassen kann. Die Waren können aus dem Zollager ausgelagert werden: durch endgültige Abfertigung (Verzollung oder Freischreibung zur Einfuhr) oder durch weitere Zwischenabfertigung (provisorische Einfuhrverzollung, Geleitschein- oder Freipassabfertigung; Art. 46 Abs. 1 ZG). Die Löschung eines Geleitscheines wird herbeigeführt unter anderem durch Wiederausfuhr der Geleitscheinwaren gestützt auf eine Deklaration zur Durchfuhr oder durch Abfertigung zur Einfuhr gestützt auf eine endgültige oder provisorische Einfuhrdeklaration (Art. 78 Abs. 1 Bst. a und e der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz [ZV], SR 631.01).