Die Lagerung in Zollagern kann bewilligt werden, wenn ein allgemeines wirtschaftliches Bedürfnis besteht, so vor allem für die Wiederausfuhr oder eine noch ungewisse Bestimmung der Waren. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden oder von finanziellen Leistungen abhängig gemacht werden (vgl. Art. 42 Abs. 1 ZG). Zollager und Privatlager werden als Zollausland behandelt (Art. 2 Abs. 3 und 42 Abs. 2 ZG). Nach Art. 43 Abs. 1 ZG unterstehen Zollager und Privatlager der Aufsicht der Zollverwaltung, welche zur Zollsicherung für alle Beteiligten