Es gilt daher im folgenden zu prüfen, in welchem Zeitpunkt bei einer Abfertigung im Geleitscheinverfahren die ausländischen Eier rechtlich als importiert zu betrachten sind. 5.2. Art. 41 ZG sieht die Ausstellung von Geleitscheinen vor, wenn aus dem Ausland kommende Waren wieder ausgeführt werden oder die Waren nach einem andern Zollamt an der Grenze oder im Innern oder nach einem Zollager geleitet werden. Die Lagerung in Zollagern kann bewilligt werden, wenn ein allgemeines wirtschaftliches Bedürfnis besteht, so vor allem für die Wiederausfuhr oder eine noch ungewisse Bestimmung der Waren.