23b Abs. 5 in der Fassung vom 16. Dezember 1994, in Kraft seit dem 1. Juli 1995, AS 1995 1839). Mit der Einführung einer Pflichtübernahme von inländischen Eiern will der Bundesrat den Absatz der einheimischen Produktion sicherstellen. Massgebend für die Berechnung der Pflichteiermenge ist folglich die Menge ausländischer Eier, die tatsächlich importiert worden ist und somit die gleichartigen, inländischen Produkte konkurrenzieren kann. Es gilt daher im folgenden zu prüfen, in welchem Zeitpunkt bei einer Abfertigung im Geleitscheinverfahren die ausländischen Eier rechtlich als importiert zu betrachten sind.