17 Abs. 2 EV hält fest, dass die Pflichtmenge jedes Jahr neu festgesetzt werde und diese für das jeweils folgende Jahr 40 % des durchschnittlichen Importes in den zwei massgeblichen Jahren, die der Festsetzung vorausgegangen seien, betrage. Die Eierverordnung stützt sich im wesentlichen auf das Landwirtschaftsgesetz, wonach der Bundesrat die Importeure zur Übernahme von gleichartigen Erzeugnissen inländischer Herkunft verpflichten kann (Art. 23 Abs. 1 Bst. c LwG, und neu Art. 23b Abs. 5 in der Fassung vom 16. Dezember 1994, in Kraft seit dem 1. Juli 1995, AS 1995 1839).