Viertelkisten Importeier für die Berechnung der Pflichteiermenge 1995 heranzuziehen. Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, aufgrund der Tatsache, dass sämtliche Eier erst im Jahre 1995 der definitiven Verzollung und damit der unbedingten Zollzahlungspflicht unterworfen wurden, seien diese zollrechtlich erst 1995 definitiv für den Verbleib in der Schweiz bestimmt worden und damit der Importmenge 1995 zuzurechnen. 5.1. Art. 17 Abs. 2 EV hält fest, dass die Pflichtmenge jedes Jahr neu festgesetzt werde und diese für das jeweils folgende Jahr 40 % des durchschnittlichen Importes in den zwei massgeblichen Jahren, die der Festsetzung vorausgegangen seien, betrage.