Er schafft Beweis für die Abfertigung und für die Erfüllung der dem Pflichtigen obliegenden Verbindlichkeiten. Der Zollausweis wird erst nach Erfüllung der darin festgestellten Verbindlichkeiten ausgehändigt. Vorher darf nur mit ausdrücklicher Bewilligung des Zollamtes über die unter Zollkontrolle gestellten Waren verfügt werden. Nach Art. 39 ZG ist die Überführung der zollpflichtigen ausländischen Waren in den freien Verkehr erst nach der Verzollung gestattet. Als Beweis dient die vom Zollamt verabfolgte Zollquittung (Art. 39 Abs. 1 ZG). Diese ausgehändigte Zollquittung dient als Zollausweis, deren Inhaber gilt als zum Empfang der unter Zollkontrolle stehenden Waren berechtigt (Art.