Ist die Zollmeldepflicht erfüllt worden, so entsteht die Zollzahlungspflicht (Entrichtung der gesetzlichen Abgaben) mit Bestätigung der Annahme der Zolldeklaration nach Art. 35 (dies geschieht durch Beisetzung des Amtsstempels; Art. 11 Abs. 1 ZG). Die Annahme der Zolldeklaration ist für den Aussteller verbindlich und bildet die Grundlage für die Festsetzung des Zolls und der weiteren Abgaben (Art. 35 Abs. 2 ZG). Gemäss Art. 37 ZG wird nach Feststellung der aus der Zollzahlungspflicht sich ergebenden Verbindlichkeiten der Zollausweis ausgestellt. Er schafft Beweis für die Abfertigung und für die Erfüllung der dem Pflichtigen obliegenden Verbindlichkeiten.