ZG hat, wer Waren über die Zollgrenze befördert, die Vorschriften der Zollgesetzgebung zu befolgen. Die schweizerische Zollgrenze fällt, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, mit der politischen Landesgrenze zusammen. Die Zollfreibezirke (Freilager und Freihafen) werden, unbeschadet der Überwachung durch die Zollverwaltung, als Zollausland behandelt (Art. 2 Abs. 1 und 3 ZG). Gemäss Art. 9 Abs. 1 ZG unterliegt jeder, der eine Ware über die Grenze bringt, der Zollmeldepflicht. Ist die Zollmeldepflicht erfüllt worden, so entsteht die Zollzahlungspflicht (Entrichtung der gesetzlichen Abgaben) mit Bestätigung der Annahme der Zolldeklaration nach Art.