Die Beschwerdeführerin stellt weder die Ziele der Eierverordnung in Frage, noch bestreitet sie die Rechtmässigkeit der Übernahmepflicht als solche und deren Umfang von 40 % des durchschnittlichen Importes in den zwei vorangegangenen Jahren. Es ist deshalb lediglich zu prüfen, ob die von ihr gerügte eingeführte Menge von ... Viertelkisten Eier, die gemäss dem im Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 (ZG, SR 631.0) vorgesehenen Geleitscheinverfahren erfolgte, zu Recht in der Importmenge 1994 berücksichtigt wurde. Dabei gilt es, die zollrechtlichen Bestimmungen heranzuziehen. 4.1. Gemäss Art. 1 ZG hat, wer Waren über die Zollgrenze befördert, die Vorschriften der Zollgesetzgebung zu befolgen.