3 Abs. 1 EV). Die beiden Sammelorganisationen melden dem Bundesamt die wöchentlichen Lieferungen von Inlandeiern an die einzelnen Importeure innert acht Tagen (Art. 29 Abs. 2 1. Satz). 4. Unbestritten ist, dass die Rekurrentin im Jahre 1993 ... Viertelkisten Schaleneier (à ... Stück) importierte und dass sie 1994 ... Viertelkisten Schaleneier (davon ... Viertelkisten Geleitscheinimporte) im Ausland gekauft hat. Die Beschwerdeführerin stellt weder die Ziele der Eierverordnung in Frage, noch bestreitet sie die Rechtmässigkeit der Übernahmepflicht als solche und deren Umfang von 40 % des durchschnittlichen Importes in den zwei vorangegangenen Jahren.