18 Abs. 1 EV teilt das Bundesamt den Importeuren die Pflichtmenge wöchentlich in möglichst gleichmässigen Quoten zu. Diese können den saisonalen Schwankungen des Marktes gemäss den Möglichkeiten in der Produktionsplanung angepasst werden. Massgebend für die wöchentliche Pflichtmenge des einzelnen Importeurs ist sein prozentualer Anteil an der Einfuhr von Eiern in Schalen während der Abrechnungsperiode nach Art. 17 Abs. 2 (Art. 18 Abs. 2 EV). Die Lieferungen durch die Sammelorganisationen und die Übernahme durch die Importeure müssen innerhalb der Zuteilungswoche erfolgen. Bei besonderen Produktionsund Marktverhältnissen kann das Bundesamt Ausnahmen bewilligen (Art. 19