Demnach wird die Pflichtmenge jedes Jahr neu festgesetzt. Für das jeweils folgende Jahr beträgt sie 40 % des durchschnittlichen Importes in den zwei massgeblichen Jahren, die der Festsetzung vorausgegangen sind. Bei Importeuren, welche die Einfuhr neu aufnehmen, und bei Importeuren, deren Einfuhren im Übernahmejahr voraussichtlich stark von den Einfuhren der beiden Vorjahre abweichen, wird auf die mutmassliche Einfuhrmenge abgestellt (Art. 17 Abs. 2). Gemäss Art. 18 Abs. 1 EV teilt das Bundesamt den Importeuren die Pflichtmenge wöchentlich in möglichst gleichmässigen Quoten zu.