Nach der neuen Fassung von Art. 17 Abs. 1 EV müssen Zollkontingentanteilsberechtigte, die Eier in Schalen einführen, in einem zumutbaren Verhältnis zu ihren Eiereinfuhren von den Sammelorganisationen Inlandeier übernehmen, welche den Anforderungen der Art. 157, 159 und 160 der Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995 (SR 817.02, AS 1995 1491) entsprechen (Pflichtmenge). Am Begriff der «Pflichtmenge», um den es hier geht, hat sich nichts geändert. Unverändert geblieben ist Art. 17 Abs. 2 EV, welcher die Festsetzung der Pflichteiermenge regelt und vorliegend zur Anwendung kommt. Demnach wird die Pflichtmenge jedes Jahr neu festgesetzt.