Sind die Voraussetzungen nach Art. 23 Abs. 1 Bst. c LwG erfüllt, müssen die Importeure, die Eier in Schalen einführen, in einem zumutbaren Verhältnis zu ihren Eiereinfuhren von den Sammelorganisationen Inlandeier der Qualitäten «Extra» und «A» (Art. 20) übernehmen (Pflichtmenge; Art. 17 Abs. 1 EV in der Fassung vom 15. August 1990). Diese Bestimmung ist mit den Änderungen der Eierverordnung vom 1. März 1995 und 17. Mai 1995 (in Kraft seit 1. Juli 1995) revidiert worden. Nach der neuen Fassung von Art.