Die im Zeitraum vom 9. Oktober bis 3. November 1994 von der Firma X mit Geleitscheinen eingeführten Eier seien ebenfalls in die Berechnung zur Festsetzung der Pflichteiermenge miteinzubeziehen, denn massgebend für die Einfuhr von Eiern in Schalen sei das erstmalige Ausstellungs- beziehungsweise Aushändigungsdatum des Geleitscheines und nicht dessen Löschungsdatum. Gegen diesen Entscheid erhebt die X AG am 3. Mai 1995 Beschwerde bei der Rekurskommission EVD und beantragt in der Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Insbesondere sei die im Jahre 1995 zu übernehmende Pflichteiermenge um 40 % von ...