{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-08-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-60-65--_1995-08-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003149.pdf?ID=150003149", "Checksum": "2f3ed587103cd3ae4567e253d8ccb0ac"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.65 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 28.08.1995 JAAC 60.65 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 28.08.1995 JAAC 60.65 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 28.08.1995 JAAC 60.65 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:00", "Checksum": "9fc1bedc7abc0c8d516b8637bc792158", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 28.08.1995 JAAC 60.65 \r\n\n 5\nverbindliche Anordnungen erlassen kann. Die Waren können aus dem\nZollager ausgelagert werden: durch endgültige Abfertigung (Verzollung\noder Freischreibung zur Einfuhr) oder durch weitere Zwischenabfertigung\n(provisorische Einfuhrverzollung, Geleitschein- oder Freipassabfertigung;\nArt. 46 Abs. 1 ZG). Die Löschung eines Geleitscheines wird herbeigeführt\nunter anderem durch Wiederausfuhr der Geleitscheinwaren gestützt\nauf eine Deklaration zur Durchfuhr oder durch Abfertigung zur Einfuhr\ngestützt auf eine endgültige oder provisorische Einfuhrdeklaration (Art. 78\nAbs. 1 Bst. a und e der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz [ZV],\nSR 631.01). Zur Herbeiführung der Löschung hat der Zollpflichtige die Ware\ndem Bestimmungszollamt innerhalb der Geleitscheinfrist vorzuführen und\nunter Vorlegung des Geleitscheines und der Begleitpapiere sowie der neuen\nDeklaration den Löschungsantrag zu stellen (Art. 78 Abs. 3 ZV).\nAus dem Wortlaut dieser Bestimmungen erhellt, dass es sich beim\nGeleitscheinverfahren um ein Zwischenabfertigungsverfahren handelt. Dem\nGeleitschein kommt die Funktion eines Transitdokumentes zu, welches der\nAbfertigung von Waren auf ein Zollager oder an ein anderes Zollamt dient. Im\nZeitpunkt der Mel-dung beim Zollamt ist noch nicht bestimmt, ob die Ware\ntatsächlich in die Schweiz eingeführt oder ob sie allenfalls wieder ausgeführt\nwird. Der Geleitschein ermöglicht eine Lagerung der Ware in einem Zolloder Privatlager. Die Zollager werden zollrechtlich als Zollausland behandelt\n(vgl. Art. 2 Abs. 3 ZG) und befinden sich folglich nicht auf schweizerischem\nZollgebiet. Sie unterstehen der Aufsicht der Zollverwaltung. Damit steht\neinerseits fest, dass im Geleitscheinverfahren abgefertigte Ware, die in\nein Zollager überführt wurde - da Freilager zollrechtlich als Ausland\nbehandelt werden - nicht als in schweizerisches Zollgebiet eingeführte\nWare gilt. Ferner gilt es festzuhalten, dass die in Zollager gelagerten Waren\ngrundsätzlich der Verfügungsbefugnis des Eigentümers entzogen sind.\nSomit können - entgegen der Ansicht des Bundesamtes - die im Ausland\ngekauften Erzeugnisse mit dem Ausstellungsdatum des Geleitscheines\nnicht als in die Schweiz importiert gelten. Um die Ware einzuführen,\nhat nämlich der Zollpflichtige die Ware innerhalb der Geleitscheinfrist\nvorzuführen und den Geleitschein und die neue Deklaration vorzulegen sowie\nden Löschungsantrag zu stellen (Art. 78 Abs. 3 ZV). Im übrigen gelten die\nallgemeinen zollrechtlichen Bestimmungen. So wird die eingelagerte Ware\nerst zur Überführung in den freien Inlandverkehr freigegeben, wenn die\nVerzollung erfolgt ist und der sogenannte Zollausweis vorliegt (Art. 37 und 39\nZG). Der Einwand des Bundesamtes, das Geleitscheinverfahren ermögliche\nder Rekurrentin «papiermässig» (Löschung des Geleitscheins im Folgejahr)\ndie zur Berechnung herangezogenen Importe zu steuern, obwohl sie die\nausländischen Erzeugnisse bereits früher «physisch» ins Inland überführt\nhabe, stösst ins Leere. Wie die vorstehend zitierten Bestimmungen aufzeigen,\nist ein solches Vorgehen nur unter Umgehung der zollrechtlichen Vorschriften\nmöglich. Es bedarf einer vorgängigen Löschung des Geleitscheines, um die\nWare verzollen und im Inland in Verkehr setzen zu können. Das Zollgesetz\nsowie die Zollverordnung sehen keine Möglichkeit eines Importes ohne\nvorgängige Löschung des Geleitscheines vor (vgl. e contrario Art. 78 Abs. 4 ZV).\nFür einen Verstoss gegen diese Zollvorschriften finden sich - wie im folgenden\naufgezeigt wird - keine Anzeichen.\n\n"}