{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-08-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-60-65--_1995-08-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003149.pdf?ID=150003149", "Checksum": "2f3ed587103cd3ae4567e253d8ccb0ac"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.65 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 28.08.1995 JAAC 60.65 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 28.08.1995 JAAC 60.65 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 28.08.1995 JAAC 60.65 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:00", "Checksum": "9fc1bedc7abc0c8d516b8637bc792158", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 28.08.1995 JAAC 60.65 \r\n\n 4\nDokument ausgehändigt, der sogenannte Zollausweis, welcher ihn berechtigt,\ndie Waren über die Zollgrenze in schweizerisches Gebiet einzuführen\nbeziehungsweise darüber zu verfügen.\n5. Im Sachverhalt ist unbestritten, dass die Rekurrentin vom 9. Oktober 1994\nbis 3. November 1994 ... Viertelkisten Eier in Schalen mit Geleitscheinen, deren\nGültigkeit zwei Jahre beträgt, eingeführt hat. Im weiteren ist aktenkundig, dass\ndiese Eier ins private Zollfreilager (...) eingelagert wurden. Strittig ist hingegen,\nob die Ende 1994 im Geleitscheinverfahren abgefertigten und ins Zollfreilager\nüberführten Eier ebenfalls für das Jahr 1994 zu berücksichtigen sind oder ob\nsie erst als im Jahre 1995 importiert gelten.\nDas Bundesamt vertritt die Rechtsauffassung, dass die zur Diskussion\nstehenden Eier zu Recht in die Berechnung zur Festsetzung der\nPflichteiermenge 1995 miteinbezogen worden seien, denn massgebend für die\nEinfuhr der Eier in Schalen sei das Ausstellungsdatum beziehungsweise das\nAushändigungsdatum des Geleitscheines und nicht dessen Löschungsdatum.\nDa die fraglichen Geleitscheine im Jahre 1994 ausgestellt wurden, seien die\n... Viertelkisten Importeier für die Berechnung der Pflichteiermenge 1995\nheranzuziehen. Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Ansicht,\naufgrund der Tatsache, dass sämtliche Eier erst im Jahre 1995 der definitiven\nVerzollung und damit der unbedingten Zollzahlungspflicht unterworfen\nwurden, seien diese zollrechtlich erst 1995 definitiv für den Verbleib in der\nSchweiz bestimmt worden und damit der Importmenge 1995 zuzurechnen.\n5.1. Art. 17 Abs. 2 EV hält fest, dass die Pflichtmenge jedes Jahr neu\nfestgesetzt werde und diese für das jeweils folgende Jahr 40 % des\ndurchschnittlichen Importes in den zwei massgeblichen Jahren, die der\nFestsetzung vorausgegangen seien, betrage. Die Eierverordnung stützt sich\nim wesentlichen auf das Landwirtschaftsgesetz, wonach der Bundesrat die\nImporteure zur Übernahme von gleichartigen Erzeugnissen inländischer\nHerkunft verpflichten kann (Art. 23 Abs. 1 Bst. c LwG, und neu Art. 23b\nAbs. 5 in der Fassung vom 16. Dezember 1994, in Kraft seit dem 1. Juli 1995,\nAS 1995 1839). Mit der Einführung einer Pflichtübernahme von inländischen\nEiern will der Bundesrat den Absatz der einheimischen Produktion\nsicherstellen. Massgebend für die Berechnung der Pflichteiermenge ist folglich\ndie Menge ausländischer Eier, die tatsächlich importiert worden ist und\nsomit die gleichartigen, inländischen Produkte konkurrenzieren kann. Es\ngilt daher im folgenden zu prüfen, in welchem Zeitpunkt bei einer Abfertigung\nim Geleitscheinverfahren die ausländischen Eier rechtlich als importiert zu\nbetrachten sind.\n5.2. Art. 41 ZG sieht die Ausstellung von Geleitscheinen vor, wenn aus dem\nAusland kommende Waren wieder ausgeführt werden oder die Waren\nnach einem andern Zollamt an der Grenze oder im Innern oder nach\neinem Zollager geleitet werden. Die Lagerung in Zollagern kann bewilligt\nwerden, wenn ein allgemeines wirtschaftliches Bedürfnis besteht, so vor\nallem für die Wiederausfuhr oder eine noch ungewisse Bestimmung der\nWaren. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden oder von finanziellen\nLeistungen abhängig gemacht werden (vgl. Art. 42 Abs. 1 ZG). Zollager\nund Privatlager werden als Zollausland behandelt (Art. 2 Abs. 3 und 42\nAbs. 2 ZG). Nach Art. 43 Abs. 1 ZG unterstehen Zollager und Privatlager der\nAufsicht der Zollverwaltung, welche zur Zollsicherung für alle Beteiligten\n\n"}