{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-08-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-60-65--_1995-08-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003149.pdf?ID=150003149", "Checksum": "2f3ed587103cd3ae4567e253d8ccb0ac"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.65 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 28.08.1995 JAAC 60.65 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 28.08.1995 JAAC 60.65 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 28.08.1995 JAAC 60.65 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:00", "Checksum": "9fc1bedc7abc0c8d516b8637bc792158", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 28.08.1995 JAAC 60.65 \r\n\n 3\nAbs. 1 EV). Die beiden Sammelorganisationen melden dem Bundesamt die\nwöchentlichen Lieferungen von Inlandeiern an die einzelnen Importeure\ninnert acht Tagen (Art. 29 Abs. 2 1. Satz).\n4. Unbestritten ist, dass die Rekurrentin im Jahre 1993 ... Viertelkisten\nSchaleneier (à ... Stück) importierte und dass sie 1994 ... Viertelkisten\nSchaleneier (davon ... Viertelkisten Geleitscheinimporte) im Ausland gekauft\nhat. Die Beschwerdeführerin stellt weder die Ziele der Eierverordnung\nin Frage, noch bestreitet sie die Rechtmässigkeit der Übernahmepflicht\nals solche und deren Umfang von 40 % des durchschnittlichen Importes\nin den zwei vorangegangenen Jahren. Es ist deshalb lediglich zu prüfen,\nob die von ihr gerügte eingeführte Menge von ... Viertelkisten Eier, die\ngemäss dem im Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 (ZG, SR 631.0) vorgesehenen\nGeleitscheinverfahren erfolgte, zu Recht in der Importmenge 1994\nberücksichtigt wurde. Dabei gilt es, die zollrechtlichen Bestimmungen\nheranzuziehen.\n4.1. Gemäss Art. 1 ZG hat, wer Waren über die Zollgrenze befördert, die\nVorschriften der Zollgesetzgebung zu befolgen. Die schweizerische Zollgrenze\nfällt, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, mit der politischen\nLandesgrenze zusammen. Die Zollfreibezirke (Freilager und Freihafen)\nwerden, unbeschadet der Überwachung durch die Zollverwaltung, als\nZollausland behandelt (Art. 2 Abs. 1 und 3 ZG). Gemäss Art. 9 Abs. 1 ZG\nunterliegt jeder, der eine Ware über die Grenze bringt, der Zollmeldepflicht.\nIst die Zollmeldepflicht erfüllt worden, so entsteht die Zollzahlungspflicht\n(Entrichtung der gesetzlichen Abgaben) mit Bestätigung der Annahme\nder Zolldeklaration nach Art. 35 (dies geschieht durch Beisetzung des\nAmtsstempels; Art. 11 Abs. 1 ZG). Die Annahme der Zolldeklaration ist für den\nAussteller verbindlich und bildet die Grundlage für die Festsetzung des Zolls\nund der weiteren Abgaben (Art. 35 Abs. 2 ZG). Gemäss Art. 37 ZG wird nach\nFeststellung der aus der Zollzahlungspflicht sich ergebenden Verbindlichkeiten\nder Zollausweis ausgestellt. Er schafft Beweis für die Abfertigung und\nfür die Erfüllung der dem Pflichtigen obliegenden Verbindlichkeiten. Der\nZollausweis wird erst nach Erfüllung der darin festgestellten Verbindlichkeiten\nausgehändigt. Vorher darf nur mit ausdrücklicher Bewilligung des Zollamtes\nüber die unter Zollkontrolle gestellten Waren verfügt werden. Nach Art. 39\nZG ist die Überführung der zollpflichtigen ausländischen Waren in den\nfreien Verkehr erst nach der Verzollung gestattet. Als Beweis dient die vom\nZollamt verabfolgte Zollquittung (Art. 39 Abs. 1 ZG). Diese ausgehändigte\nZollquittung dient als Zollausweis, deren Inhaber gilt als zum Empfang der\nunter Zollkontrolle stehenden Waren berechtigt (Art. 62 ZG).\n4.2. Aus den vorzitierten Bestimmungen ergibt sich, dass das Zollgesetz einem\nImporteur verschiedene Pflichten auferlegt, bevor er Waren in die Schweiz\nimportieren darf. So unterliegt er vorerst einer Meldepflicht, anschliessend\nhat er die im Zollgesetz und andern Gesetzen vorgesehenen Abgaben zu\nleisten. Ist er sämtlichen Verpflichtungen nachgekommen, wird ihm ein\n\n"}