1 Die Zonenzugehörigkeit einer Parzelle bestimmt sich nach der Zone, in welcher sich das Betriebszentrum befindet (E. 4). 2. Art. 77-79 Milchlieferungsregulativ. Ausnahmen vom Verbot des Herstellens von Silage in der Siloverbotszone. Das Verbot der Lagerung von Siloballen hängt nicht von der Distanz zwischen dem Hauptbetrieb und der Parzelle ab, auf welcher Siloballen gelagert werden. Ausschlaggebend ist das Risiko einer Kontamination, welche sich durch die Bewirtschaftung der fraglichen Parzelle ergibt (abstrakte Gefährdung) (E. 4).