Festsetzung des Kontingents einer Betriebszweiggemeinschaft; Anfechtungsobjekt; Beschwerdelegitimation. 1. Art. 36 MKBV 93. Kontingentsfestlegung einer Betriebszweiggemeinschaft. Die Grundlagen zur Bestimmung und Berechnung des Kontingents der Gemeinschaft ergeben sich aus der Entscheidbegründung. Sie sind demzufolge nicht Teil des Dispositivs. Anfechtungsgegenstand kann allein das Kontingent sein (E. 3 und 4).